Weisung vom Kantonszahnarzt
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen
Aufgrund einiger Nachfragen in Bezug auf die vom Bund erlassene Weisung in zahnärztlichen Einrichtungen nur noch Notfallbehandlungen zu gestatten, möchte ich folgende Punkte zur Umsetzung im Kanton Zürich betonen:
Es gilt der Grundsatz:
Nicht zwingende Behandlungen und Wahlbehandlungen müssen ausgesetzt werden bis die Weisung aufgehoben wird.
Das heisst,: Nur die dringendsten Arbeiten sind erlaubt - was verschoben werden kann, muss verschoben werden. Was notfallmässig gemacht werden muss, muss gemacht werden. Das gilt für alle Bereiche der Zahnmedizin. Somit sind z.B. auch Recalls, sämtliche PA-Arbeiten und der DH-Arbeiten etc. untersagt.
Der Alltag in der Praxis existiert leider nicht mehr.
Sie alle sind zahnmedizinisch ausgebildet und müssen Ihre Selbstverantwortung wahrnehmen - in diesem Feld gibt es deshalb auch nur einen kleinen Spielraum. Die Einzelprüfung ist daher die Grundlage für die Rechtfertigung einer unaufschiebbaren Intervention, die im Patientendossier exakt dokumentiert werden muss. Es muss im Patientendossier nachvollziehbar, dass die Weisungen befolgt wurden. Einfach eine Behandlung weiterzuführen, nur weil Sie begonnen wurde ist ohne weitere Begründung somit untersagt.
Zum Beispiel strukturschädigende und potentiell strukturschädigende Abläufe und Zustände wie symptomlose Zysten, Abszesse, dürften u.U. behandelt werden – Karies und Parodontitisbehandlungen gehören generell nicht dazu, eine Intervention ist somit nur bei Schmerzen angezeigt. Z.B. Eine akute Pulpitis wird nur notfallmässig behandelt, die Weiterbehandlung wird aufgeschoben, wenn der Patient schmerzfrei ist, usw.
Angefangene Arbeiten können abgeschlossen werden – aber nur wenn diese begründet nicht aufschiebbar sind.
Die Volksgesundheit hat oberste Priorität. Somit sind Personenkontakte auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken und die nötige Kontaktzeit so kurz wie möglich zu halten.
Somit ist der Praxisbetrieb auf ein absolutes Minimum zu reduzieren, was u.U. dazu führen kann, dass das Personal nicht mehr voll beschäftigt werden kann. Dazu hat die Gesundheitsdirektion auf Ihrer Corona-Webseite Informationen für Unternehmen aufgeschaltet:
Vielen Dank, dass Sie die Weisung verantwortungsvoll umsetzen.
Freundliche Grüsse
M. Hungerbühler
Kanton Zürich
Gesundheitsdirektion
Kantonszahnärztlicher Dienst
Marcell Hungerbühler, MHA
Kantonszahnarzt
Stampfenbachstrasse 30
8090 Zürich
Telefon +41 43 259 52 23
Fax +41 43 259 51 63
marcell.hungerbuehler@gd.zh.ch